Kompensationsgeschäft

Kompensationsgeschäft
I. Wertpapiergeschäft:Verrechnung von entgegengesetzt lautenden Aufträgen durch eine Bank, ohne dass diese über eine Börse abgewickelt werden; Kauf- oder Verkaufsaufträge von Kunden für im Inland zugelassene Wertpapiere müssen gemäß § 22 des Börsengesetzes (BörsG) über eine Börse abgewickelt werden, falls keine andere Weisung vorliegt.
II. Handel/Außenhandel:Gegengeschäft, Gegenseitigkeitsgeschäft. 1. Begriff: K. sind dadurch gekennzeichnet, dass Wirtschaftssubjekte bewusst wechselseitig Leistungen aneinander abgeben bzw. voneinander abnehmen, unabhängig davon, ob zusätzliche Zahlungsströme erfolgen oder nicht. Internationale K. werden auch als Counter-Trade-Geschäfte bezeichnet. Bei der Vollkompensation (sog. Bartergeschäft) gleichen sich die Warenströme wertmäßig vollständig aus (Kompensationsquote 100 Prozent), während bei der Teilkompensation ein Teil des wertmäßigen Warenstromes durch einen Zahlungsstrom ausgeglichen wird. Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn die Gegenkäufe wertmäßig höher als die Verkäufe sind. Es haben sich verschiedene Formen von Kompensationsgeschäften herausgebildet.
- 2. Wichtige Formen: (1) Einfache Kompensation: Austausch der Leistungen durch zwei Parteien. (2) Dreiecksgeschäft: Einschalten von drei Parteien, wobei jede Partei Abnehmer und Lieferant der anderen Partei ist. (3) Parallelgeschäft: Sachlich zusammenhängende, wechselseitige Belieferung wird mithilfe von zwei einseitigen Geschäften abgewickelt und die jeweiligen Leistungen durch einen entsprechenden Zahlungsstrom abgegolten. (4) Auflagengeschäft: K., die vertraglich nicht so konkret festgelegt sind und eher den Charakter eines „Gentleman's Agreement“ haben. (5) Junktimgeschäft: G., das durch eine umgekehrte Reihenfolge des Parallelgeschäfts gekennzeichnet ist. Ein Importeur, der an einer ausländischen Ware interessiert ist, sucht sich einen Exporteur, der bereit ist unter Bezahlung einer entsprechenden Prämie seine Gegengeschäftsverpflichtung an den Importeur abzutreten. Er führt, indem er seinen Import mit der zukünftigen Gegengeschäftsverpflichtung des Exporteurs junktimiert, das beabsichtigte Importgeschäft durch. (6) Bartergeschäft: K., bei dem nur Warenaustausch ohne zusätzlichen Zahlungsstrom stattfindet. (7) Buy-Back-Geschäft (Rückkaufgeschäft): K., bei dem die mit der gelieferten Anlage erstellten Produkte (z.B. Grundstoffe, Fertigerzeugnisse) vom Anlagenlieferanten gekauft werden, zur eigenen Verwendung, wenn die Produkte den quantitativen, qualitativen und zeitlichen Anforderungen der eigenen Produktion entsprechen, oder zur Vermarktung über entsprechende Kanäle, z.B. durch Gegengeschäftshändler (Kompensateure).
- Vgl. auch  Kompensationshandel.

Lexikon der Economics. 2013.

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